Leistungen nach Pflegegrad

Die Pflegeversicherung bietet je nach Pflegegrad unterschiedliche Leistungen an.
Mit einem höheren Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige mehr Unterstützung.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Leistungen für jeden Pflegegrad.

Ambulanter Pflegedienst Leistungen

Übersicht der Leistungen

Leistungen nach SGB XI 2024
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegesachleistung mtl. (§ 36)
kein Anspruch
761 €
1.432 €
1.778 €
2.200 €
Pflegegeld mtl. (§ 37)
kein Anspruch
332 €
572 €
765 €
947 €
Kombinationsleistung mtl. (§ 38)
kein Anspruch
möglich
möglich
möglich
möglich
Entlastungsbetrag mtl. (§ 45b)
125 €
125 €
125 €
125 €
125 €
Verhinderungspflege p.a. (§ 39)
kein Anspruch
1.612 € (max. 2.418 €)
1.612 € (max. 2.418 €)
1.612 € (max. 2.418 €)
1.612 € (max. 2.418 €)
Pflegehilfsmittel mtl. (§40)
40 €
40 €
40 €
40 €
40 €
Hausnotruf mtl. (§ 78.1)
25,50 €
25,50 €
25,50 €
25,50 €
25,50 €
Wohnumfeld-Verbesserung einmalig (§ 40)
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
Zusätzlicher Anspruch
kein Anspruch
kein Anspruch
Krankentransport
Krankentransport
Krankentransport
Kurzzeitpflege p.a. (§ 42)
kein Anspruch
1.774 € (max. 3.386 €)
1.774 € (max. 3.386 €)
1.774 € (max. 3.386 €)
1.774 € (max. 3.386 €)
Tages-und Nachtpflege p.a. (§ 41)
kein Anspruch
689 €
1.298 €
1.612 €
1.995 €
Beratung zu Hause (§ 37.3)
bei Geldleistungen
Möglich
Halbj.
Halbj.
Viertelj.
Viertelj.

Leistungskatalog

Pflegesachleistungen

Die Pflege zu Hause kann manchmal trotz aller Anstrengungen von Angehörigen nicht immer realisiert
werden, da sie viel Zeit erfordert und mindestens eine Pflegeperson benötigt, die selbst in guter
Verfassung ist.

Deshalb gibt es Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung, die dazu da sind, Ihre häusliche Pflege
durch einen ambulanten Pflegedienst wie unseren zu unterstützen.

Als Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene
Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Ab dem ab dem Pflegegrad 2 liegt diese zwischen 761€
und 2.200 € p.m. je nach der Beeinträchtigung.

Bedürftige mit Pflegegrad 1 können hierfür den Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) in Höhe von 125€ p.m.
zweckgebunden nutzen!

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, welche zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden und mindestens den zweiten Pflegegrad haben.

Je nach Pflegegrad liegt der Betrag zwischen 332 € und 947 € p.m.

Die Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege zu Hause sowie die regelmäßigen Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI selbst organisiert werden.

Für Pflegegrad 2 und 3 sind die Termine alle 6 Monate abzurufen, für Pflegegrad 4 und 5 sogar alle 3 Monate.

Bei Nichteinhaltung der Termine kann das Geld gekürzt werden.

 

Wir führen gerne den Beratungstermin bei Ihnen durch, alle erforderlichen Unterlagen senden wir selbständig und fristgemäß an Ihre Pflegekasse. Unser Ziel ist es, eine individuelle und auf Ihre spezifischen Bedürfnisse angepasste Beratung durchzuführen. Damit die Qualität Ihrer häuslichen Pflege sicherzustellen und Ihre Angehörigen zu unterstützen.
Kombinationsleistung

Die Pflegebedürftigkeit ist eine bedeutende Herausforderung für Betroffene und ihre Familien. Oft ist es
schwierig für Angehörige, die tägliche Pflege in vollem Maße zu übernehmen oder rund um die Uhr für die
Betreuung der pflegebedürftigen Person da zu sein.

Wird bei bestimmten Aufgaben die Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes benötigt, bietet die
Kombinationsleistung eine gute Lösung an. Sie ermöglicht es Ihnen, die Sachleistungen mit dem Pflegegeld
zu kombinieren.

D.h. Sie können also unsere professionelle Pflege und Ihre private Betreuung nach Ihren individuellen
Bedürfnissen gestalten und nutzen!

Die Kombinationsleistung kann ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, dabei werden die
jeweiligen Leistungen anteilig ausgezahlt.

Das bedeutet, nutzen Sie z. B. 70% der Sachleistungen, erhalten Sie 30% des Pflegegelds.

Rechenbeispiel Pflegegrad 2
Rechnungsbetrag des Pflegedienstes: 450 €
Pflegesachleistung Pflegegrad 2: 761 €
Pflegegeld Pflegegrad 2: 332 €
450/761 x 100 = 59,13 % → 59,13 % max. mtl. Betrag für Pflegesachleistungen
100 % -59,13 % = 40,87 % → 40,87 % max. mtl. Betrag für Pflegegeld
332 € x 40,87 % = 135,68 € anteiliges Pflegegeld
Entlastungsbetrag

Ab dem Pflegegrad 1 steht Ihnen ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 € zur Verfügung, insgesamt bis zu 1.500 € pro Jahr.

Mit diesem Geld können Sie unsere Dienstleistungen nutzen, um Ihren Alltag zu erleichtern, wie beispielsweise die Reinigung Ihrer Wohnung, Begleitung zum Arzt oder stundenweise Betreuung bei Demenz.

Bedürftige mit Pflegegrad 1 können diese Mittel auch für körperbezogenen Selbstversorgung nutzen.

Sie haben auch die Möglichkeit, den Betrag bis zu 18 Monate rückwirkend zu verwenden. Bitte beachten Sie jedoch, dass nicht genutzte Mittel aus dem Vorjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres verfallen.

Die Verwendung ist als Sachleistung zweckgebunden, d.h. die Auszahlung erfolgt nur als Erstattung der Leistungen von anerkannten Dienstleistern.

Verhinderungspflege

Sollten Sie oder Ihre Liebsten eine Pause von der häuslichen Pflege benötigen, können Sie auf die Verhinderungspflege zurückgreifen.

Das ist besonders hilfreich, wenn Sie einen dringenden Termin haben, krank sind oder einfach eine Auszeit benötigen.

Sie haben Anspruch auf bis zu 1.612 € p.a., um die reguläre Pflegeperson stunden- oder tageweise durch uns, zu vertreten.

Und das Beste daran ist, dass Sie das ungenutzte Budget für Kurzzeitpflege verwenden können.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht allerdings frühestens erst 6 Monaten nach der Bewilligung des Pflegegrad 2.

Pflegehilfsmittel

Mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss von 40 € p.m. für verbrauchbare Pflegehilfsmittel, wie z.B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, die im jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis und Hilfsmittelkatalog Ihrer Krankenkasse aufgeführt sind.

Es empfiehlt es sich aber, eine ärztliche Verordnung einzuholen, um sicherzustellen, dass die Kosten abgedeckt sind.

 

Gerne beraten wir Sie und stellen mit Ihnen zusammen eine individuelle und auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittene Pflegehilfsmittel-Box zusammen.
Wir arbeiten bereits seit vielen Jahren mit den lokalen Großanbietern zusammen und kümmern uns um den kompletten Ablauf, von der Beantragung bis hin zur Lieferung, sodass Sie sich um nichts sorgen müssen!
Hausnotruf

Notrufsysteme sind offiziell anerkannte technische Pflegehilfsmittel und erhalten von der Pflegekasse einen festen monatlichen Zuschuss in Höhe von 25,50 €, was der mtl. Nutzungsgebühr entspricht.

Hausnotrufe stehen allen Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Ein Hausnotruf ermöglicht es Ihnen, eigenständig und selbstbestimmt zu leben, aber gleichzeitig im Notfall schnell Hilfe rufen zu können.

Diese Unterstützung entlastet nicht nur Sie als Betroffene, sondern auch Ihre Angehörigen.

Dank eines einfachen Knopfdrucks ist Hilfe jederzeit schnell verfügbar, was Ihren Liebsten zusätzliche Sorgen erspart.

Der Hausnotruf wird als Kette oder Armband am Körper getragen und ist somit immer in Ihrer Reichweite.

 

Wir helfen Ihnen gerne mit der Beantragung und organisieren einen Termin mit dem entsprechenden Anbieter, sodass Sie schnellstmöglich mit diesem Lebensrettungssystem ausgestattet sind!
Wohnumfeld-Verbesserung

Pflegebedürftige können bei Bedarf bis zu 4.000 € als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen beantragen.

Diese Maßnahmen sollen die häusliche Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern.

Falls mehrere Pflegebedürftige in einem Haus leben kann der Betrag pro Person um weitere 4.000 € erhöht werden.

Der Zuschuss kann hierdurch insgesamt bis zu 16.000 € betragen.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine passende Lösung, wenn vorübergehend eine stationäre Pflege benötigt wird.

Das kann beispielsweise bei einer schweren Erkrankung der Fall sein, wenn sich der Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtert und die Pflege zu Hause nicht ausreicht oder die Angehörigen zu dieser Zeit verhindert sind.

Für die Kurzzeitpflege, welche sich auf einen Zeitraum von maximal acht Wochen beschränkt, haben Sie einen Anspruch auf 1.774 € pro Jahr.

Falls Sie das Budget nicht vollständig nutzen, können Sie einen Teil davon für die Verhinderungspflege verwenden.

Tages- und Nachtpflege

Tages- und Nachtpflege sind eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege.

Dabei verbringt die pflegebedürftige Person einen Teil des Tages oder der Nacht in einer Einrichtung, um dort betreut zu werden.

Daraufhin kehrt die Person nach Hause zurück.

Anspruch auf Leistungen für Tages- und Nachtpflege haben Betroffene mit den Pflegegraden 2 bis 5.

Dieses Budget ermöglicht zwar nicht tägliche Aufenthalte, aber dennoch einige Tage im Monat.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können für die Kosten den Entlastungsbetrag verwenden.

Beratung zu Hause

Wir führen gerne den Beratungstermin bei Ihnen durch, alle erforderlichen Unterlagen senden wir selbständig und fristgemäß an Ihre Pflegekasse.

Unser Ziel ist es, eine individuelle und auf Ihre spezifischen Bedürfnisse angepasste Beratung durchzuführen.

Damit die Qualität Ihrer häuslichen Pflege sicherzustellen und Ihre Angehörigen zu unterstützen.

Kein Anspruch nach SGB XI?

Sollten Sie keinen Anspruch auf Pflegeleistungen nach SGB XI haben oder die Zusatzkosten für die notwendige Pflege nicht selbständig entrichten können, so kann ein Antrag auf
„Hilfe zur Pflege“ gestellt werden, vor allem wenn Sie bereits Sozialleistungen beziehen.

In solchen Fällen kommt diese Leistung der deutschen Sozialhilfe zum Tragen. Die genauen Leistungen und Voraussetzungen sind im SGB XII §61 bis 66a festgelegt.

Zudem gibt es die Möglichkeit Leistungen zur Sozialen Teilhabe beim Landeswohlfahrtsverband Hessen zu beantragen gem. §113 ff / §103 Abs, 2 SGB IX.

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zu diesem Thema zur Verfügung!